... den Motorradführerschein
Das Mindestalter für einen Motorradführerschein beträgt 18 Jahre. Direkteinsteiger der Fahrerlaubnisklasse A, die auf die praktische Erfahrung des Aufstiegs verzichten, können den Führerschein seit dem 19. Januar 2013 mit 24 Jahren statt wie bisher mit 25 Jahren erwerben.
Wer einen Führerschein der Klasse A, A1, A2, B oder T besitzt, ist berechtigt, mit einem Moped zu fahren.
Führerscheinklasse A (Krafträder sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge)
Mit dem Führerschein der Klasse A dürfen Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm gefahren werden. Außerdem gilt die Regelung auch für Motorräder mit mehr als 45 km/h zulässiger Höchstgeschwindigkeit. In diesen Werten ist der Beiwagen bereits eingeschlossen.
Des Weiteren zählen dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung über 15 kW hinein. Die Führerscheinklasse A gilt auch für Krafträder mit symmetrischen angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren. Außerdem gehören in die Klasse noch Motorräder, welche eine höhere Geschwindigkeit als 45 km/h erreichen sowie eine Leistung von mehr als 15 kW aufweisen.
Das Mindestalter für die Fahrerlaubnisklasse A unterteilt sich in drei Stufen:
Die Führerscheinklasse A beinhaltet die Klassen AM, A1 und A2.
Führerscheinklasse A1
Die Führerscheinklasse A1 gilt für Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm und einer Motorleistung von bis zu 11 kW.
Eine Neuerung ist, dass das Verhältnis von Leistung und Gewicht maximal 0,1 kW/kg besitzen darf. Dies würde beispielsweise für ein Kraftrad mit 11 kW Motorleistung bedeuten, dass es mehr als 110 kg Leergewicht aufweisen muss. In diesen Werten ist der Beiwagen bereits eingeschlossen. Außerdem definiert die Führerscheinklasse A1 auch dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum bis zu 50 ccm bei einem Verbrennungsmotor.
Bei anderen Motoren darf die Höchstgeschwindigkeit nicht 45 km/h und die Leistung nicht 15 kW übersteigen.
Das Mindestalter zum Ablegen einer Prüfung beträgt 16 Jahre. Wer mindestens zwei Jahre im Besitz der Führerscheinklasse A1 ist, braucht nur noch eine praktische Prüfung absolvieren, um die Fahrerlaubnisklasse A2 zu erreichen. Diese Regelung soll dazu führen, dass Motorradfahrer erst einmal Erfahrung auf einer kleineren Maschine sammeln.
Wer sein Leichtkraftrad vor dem Stichtag (19. Januar 2013) zugelassen hat, muss das Verhältnis von 0,2 kW/kg nicht beachten.
Wer einen A1-Führerschein besitzt, ist außerdem berechtigt, Fahrzeuge der Klasse AM zu fahren.
Führerscheinklasse A2
Die Fahrerlaubnisklasse A2 definiert Krafträder mit einer Leistung bis zu 35 kW. Außerdem darf das Verhältnis von Leistung und Leergewicht nicht die Grenze von 0,2 kW/kg übersteigen. Auch hier ist der Beiwagen bereits eingenommen.
Besitzer eines gültigen A2-Führerscheins sind außerdem berechtigt, Fahrzeuge der Klasse AM und A1 zu fahren. Das Mindestalter der Führerscheinklasse A2 beträgt 18 Jahre.
Auch hier gilt die Regel, dass Führerscheinbesitzer der Klasse A2 nach zweijährigem Besitz nur noch eine praktische Prüfung ablegen müssen. Das bedeutet, dass Motorradfahrer mit A2-Führerschein nicht mehr Automatisch zum Fahren der Klasse A berechtigt sind.
Der Stufenführerschein wurde mit der neuen EU-Richtlinie abgeschafft.
Führerscheinklasse AM
Diese Fahrerlaubnisklasse definiert zweirädrige Kleinkrafträder, also Mopeds. Sie dürfen nur maximal 45 km/h fahren und eine elektrische Antriebsmaschine oder einen Verbrennungsmotor mit einem Hubraum bis 50 ccm besitzen.
Im Falle von Elektromotoren darf ihre maximale Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW übersteigen. Bei diesen Werten sind Fahrzeuge mit Beiwagen bereits eingeschlossen. Außerdem gilt dies auch für Fahrräder mit einem Hilfsmotor.
Außerdem zählen noch dreirädrige Kleinkrafträder in die Führerscheinklasse AM hinein, welche nicht mehr als 45 km/h fahren dürfen. Der Hubraum darf den Wert von 50 ccm bei Fremdzündungsmotoren nicht übersteigen.
Sollte es sich um ein Kleinkraftrad mit einem Verbrennungsmotor handeln, darf dieses Fahrzeug nur eine maximale Nutzleistung von bis zu 4 kW vorweisen. Bei Krafträdern, welche durch einen Elektromotor betrieben werden, darf die maximale Nenndauerleistung die 4 kW-Grenze nicht überschreiten.
Als dritte und letzte Führerscheinklasse sind die vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge anzuführen. Auch sie dürfen die Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h nicht übersteigen. Bei Fremdzündungsmotoren muss der Hubraum nicht mehr als 50 ccm besitzen. Leichtkraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dürfen eine maximale Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW aufweisen.
Wird das Fahrzeug mit einem Elektromotor betrieben, darf seine Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW übersteigen. Außerdem muss bei Elektrofahrzeugen beachtet werden, dass die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen darf. Bei diesem Wert ist die Masse der Batterien nicht hineinzurechnen.
Die Führerscheinklasse AM ersetzt die damaligen Klassen S und M.
Das Mindestalter für den Besitz eines Führerscheins ist 16.
Fahrerschulung B 196
Seit 2020 ist es möglich, Leichtkrafträder der Klasse A1, also Motorräder bis 125cm³, zu fahren.
Bedingungen:
• wenn Sie mindestens 25 Jahre alt sind,
• Sie besitzen den PKW-Führerschein seit wenigstens fünf Jahren,
• Sie absolvieren vier Theorie- und fünf Praxis-Einheiten a 90
Minuten,
Es erfolgt keine Prüfung. Sie erhalten danach eine entsprechende Bescheinigung, die Sie der Führerscheinstelle vorlegen. Danach erfolgt die Eintragung der Schlüsselzahl 196.
Der B196-Führerschein lässt sich nicht auf A2 erweitern, obwohl Sie damit A1-Krafträder fahren dürfen. Dazu müssten Sie die gesamte Ausbildung für den A1-Führerschein inklusive der Prüfungen durchlaufen. Die Schlüsselzahl B 196 ist nicht im Ausland gültig.
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